Aktuelles
Sachverhalt:
Aus den Gründen:
Zwar sollen gemäß § 404 Abs. 2 ZPO, der auch für das Zwangsversteigerungsverfahren gilt, grundsätzlich öffentlich bestellte Gutachter ernannt werden, wenn solche vorhanden sind, was bei Sachverständigen zur Bewertung von Immobilien der Fall ist.
Bei dieser Norm handelt es sich aber nur eine reine Ordnungsvorschrift, deren Missachtung die Sachverständigenbestellung nicht unwirksam macht (Zöller, ZPO, 23. Aufl., § 404 Rdnr. 2), es sei denn es bestehen erhebliche Zweifel an der Sachkunde des ausgewählten Gutachters. Letzteres ist hier jedoch nicht der Fall.
Ausweislich des sich bei der befindlichen und auch der Schuldnerin in Ablichtung übersandten Zertifikates der Akademie WertermittlungsForum ist der Sachverständige B. berechtigt, die Bezeichnung „Sachverständiger für Grundstücksbewertung“ zu tragen.
Nach Auffassung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder schließen es weder die Erbschaftsteuerrichtlinien noch das Bewertungsgesetz aus, dass auch Gutachten von Grundstückssachverständigen, die nicht öffentlich bestellt und vereidigt sind, anerkannt werden, wenn sie den rechtlichen Vorgaben der Wertermittlungsverordnung und den Wertermittlungsrichtlinien genügen.
Solche Gutachten sind – wie auch sonst – auf inhaltliche Richtigkeit und Schlüssigkeit zu prüfen. – Der anderweitige Erlass des Finanzministeriums Baden-Württemberg vom 7.6.1999 (S 3014/15 – öffentlich bestellte Vermessungsingenieure) wurde aufgehoben. –
Verw.; FinMin Baden-Württemberg 3.8.2000, S 3014/15 FinMin Baden-Württemberg 3.8.2000, S 3014/15 – BB 2000 S. 2297
R 163 Satz 2 und R 177 Satz 2 ErbStR bestimmen, dass als Nachweis für den Verkehrswert eines Grundstücks regelmäßig ein Gutachten des örtlich zuständigen Gutachterausschusses oder eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für die Bewertung von Grundstücken erforderlich ist. Die Erbschaftsteuerrichtlinien und das Bewertungsgesetz schließen aber nicht aus, das auch Gutachten von Grundstückssachverständigen, die nicht öffentlich bestellt und vereidigt sind, anerkannt werden, wenn sie den rechtlichen Vorgaben der Wertermittlungsverordnung (WertV) und der Wertermittlungsrichtlinien (WertR) genügen.
Die Bewertungsstelle muss solche Gutachten – wie auch Gutachten von öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen – auf ihre inhaltliche Richtigkeit und Schlüssigkeit prüfen. An der anders lautenden Weisung im Erlass FinMin Baden-Württemberg vom 7.6.1999, S 3014/15 zur An der anders lautenden Weisung im Erlass FinMin Baden-Württemberg vom 7.6.1999, S 3014/15 zur Nichtanerkennung von Gutachten der öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (ObVI) sowie anderer Grundstückssachverständiger wird nicht mehr festgehalten.
