Qualifikation

Das Sachverständigenwesen

Die Bezeichnung „Sachverständiger“ ist in Deutschland nicht geschützt. Jeder darf sich „Sachverständiger“ nennen, sofern er nicht gegen die Regeln des lauteren Wettbewerbs verstößt, indem er die Bezeichnung zum Beispiel irreführend verwendet. Dies ist dann anzunehmen, wenn eine entsprechende Fachausbildung, sowie mehrjährige fachbezogene Berufspraxis nicht nachgewiesen werden können.

Es gibt in Deutschland mehrere verschiedene Qualifizierungssysteme von denen zwei den Nachweis einer besonderen Sachkunde und Berufserfahrung erfordern.

1. Die öffentliche Bestellung und Vereidigung

Die öffentliche Bestellung und Vereidigung erfolgt durch die IHK oder auch durch Ingenieur- bzw. Architektenkammern und ist traditionell die höchste Qualifikation als Sachverständiger in Deutschland. Im Zuge der Globalisierung und mit steigendem Bedarf an der Qualitätssicherung haben sich die Bestellvoraussetzungen und die Überwachung der öffentlich bestellt und vereidigten Sachverständigen der internationalen Norm der Zertifizierung nach DIN EN ISO/IEC 17024 angepasst.

In wenigen Ausnahmen ist ein Gutachten eines öffentlich bestellt und vereidigten Sachverständigen vorgeschrieben.

2. Zertifizierung nach DIN EN ISO/IEC 17024

Die Zertifizierung nach DIN EN ISO/IEC 17024 ist vergleichsweise jung gegenüber der öffentlichen Bestellung und Vereidigung und erst im Jahr 2003 als weltweite und auch deutsche Norm in der heute gültigen Form entwickelt worden. Die Globalisierung der Märkte machte die Schaffung einheitlicher weltweit anerkannter Standards notwendig.

Die Zertifizierung erfolgt durch eine private Zertifizierungsstelle, die optimalerweise von der Trägergemeinschaft für Akkreditierung (TGA) akkreditiert und überwacht wird. Die Zertifizierung ist auf 5 Jahre befristet, während der Laufzeit ist eine regelmäßige jährliche Weiterbildung vorgeschrieben, ebenso der Abschluß einer entsprechenden Vermögensschadenshaftpflichtversicherung.

Durch Arbeitsproben wird die Qualität der Gutachten ebenfalls kontrolliert. Für die Rezertifizierung nach 5 Jahren ist eine erneute Sachkundeprüfung abzulegen.

Die Regelungen zur öffentlichen Bestellung und Vereidigung sind mittlerweise nahezu identisch, so dass von einer vergleichbaren Qualität der Sachverständigenleistungen der Sachverständigen aus den beiden in Deutschland vorherrschenden Qualitätssicherungssystemen ausgegangen werden kann.Zertifizierungsnachweis

[SPRENGNETTER Immobilienbewertung]

 

Anerkennungen:
Deutscher Akkreditierungsrat

Akkreditiert nach DIN EN ISO/IEC 17024 durch die Trägergemeinschaft für Akkreditierung GmbH (TGA) im Deutschen Akkreditierungsrat (DAR)

BaFin

Am 23.04.2001 hat das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen die Deutsche Bundesbank und den Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken e.V. schriftlich darauf hingewiesen, dass die Zertifizierungsvoraussetzungen von Sprengnetter Zertifizierung (vormals WF-Zert) als Maßstab für die Beurteilung der fachlichen Eignung eines Gutachters für den Grundstücksmarkt ebenso geeignet sind, wie beispielsweise die Zertifizierungsvoraussetzungen von Hyp Zert.

Die Deutsche Bundesbank wurde aufgefordert, die Landeszentralbanken darüber in Kenntnis zu setzen. Dem Bundesverband der Deutschen Volks- und Raiffeisen-
banken wurde vom Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen nahegelegt, eine von ihm herausgegebene Richtlinie zur einheitlichen Wertermittlungsanweisung des genossenschaftlichen Finanzverbundes für das Realkreditgeschäft im Punkt „Sachverständigenqualifikation“ zu überarbeiten und an dieser Stelle auch die Zertifizierungsvoraussetzungen von Sprengnetter Zertifizierung (vormals WF-Zert) als geeignet zu erklären.

Die Zertifizierungsvoraussetzungen von Sprengnetter Zertifizierung (vormals WF-Zert) wurden aufgrund der vorgenannten Aktivitäten vom Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen nunmehr als Eignungsvoraussetzungen für die Wertermittlung der öffentlichen und privaten Kreditinstitute im Zusammenhang mit der Vergabe von Großkrediten nach den Richtlinien des § 20 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 KWG anerkannt.

Bundesministerium der Finanzen

Im Rahmen der Bewertung von Grundstücken für Zwecke der Erbschafts- und Schenkungssteuer werden Immobiliengutachten zertifizierter Immobilien-Sachverständiger […] durch die Finanzbehörden aller Bundesländer akzeptiert.